Wer ein öffentliches Vergnügen veranstalten will, muss dieses eine Woche vorher bei der Gemeinde schriftlich anzeigen (gemäß Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.14)
Wer eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen möchte, muss diese mindestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beantragen, da sonst keine Bearbeitung möglich ist.
- Öffentlich heißt: die gesamte Bevölkerung hat Zugang.
- Keine Vergnügen sind: religiöse, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen
(z. B. Vorträge, Theateraufführungen, Basare).
- Anzeigeformular auf der Homepage (www.gemeinde-michelau.de) der Gemeinde, unter:
Rathaus – Formulare und dort unter Ordnungswesen.
- Kostenpflichtige Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen ergehen:
- wenn die Wochenfrist nicht gewahrt wird (gem. Art. 19 Abs. 3
LStVG)
- wenn sicherheitsrechtliche Probleme gesehen werden
- Untersagung der Veranstaltung:
wenn die sicherheitsrechtlichen Probleme durch Auflagen nicht beseitigt werden können.
- Werden keine sicherheitsrechtlichen Probleme gesehen:
formloses Schreiben an den Veranstalter, in dem dieser auf seine ureigensten Aufgaben
hingewiesen wird.
- Evtl. sind weitere Erlaubnisse / Genehmigungen erforderlich; z. B.:
- bei Ausschank von Alkohol (soweit nicht die Veranstaltung in eigenen
Räumen abgehalten wird, für die eine gaststättenrechtliche Dauerkonzession besteht):
- vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung
- Mit Antragstellung ist eine Getränkepreisliste vorzulegen, aus der die Preise und Abgabemengen hervorgehen.
- Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen, müssen eine
Bescheinigung/Belehrung im Sinne der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes
erhalten haben.
Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Hucke (Zi.-Nr. E.01)
- bei Benutzung von gemeindlichen Räumen:
- Nutzungsgenehmigung
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Trier (Zi.-Nr. 1.02)
- bei Abhaltung einer Lotterie /Ausspielung / Verlosung:
- eine Genehmigung nach dem Glückspielwesen
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.14)
-bei Veranstaltungen im Freien und Bierzelten
- eine Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung über die Hinausschiebung der Sperrzeit der Gemeinde
(siehe Homepage der Gemeinde unter Rathaus - Ortsrecht)
Zuständige Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr.: 2.14)
Diese muss mindestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beantragt werden, sonst ist keine Bearbeitung möglich.


