Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.02.2026 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes „Ost I“ beschlossen. Betroffen sind die Grundstücke mit den FlNr. 581,581/2 und 581/3. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich wie folgt:

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Michelau i.OFr. Rathausplatz 1, während der allgemeinen Dienstzeiten, eingesehen werden.
Nach dem Wegfall des Altenheims im Oktober 2022 sieht die Gemeinde Michelau i.OFr. großen Bedarf an seniorengerechtem Wohnraum, um auf den demographischen Wandel reagieren zu können. Durch die Änderung des Bebauungsplanes „Ost-I“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Seniorenwohngemeinschaft geschaffen werden.
Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes nutzt die Gemeinde Michelau i.OFr. darüber hinaus die Chance, auch die Geh- und Radwegeverbindung zum Sportzentrum und der Mainfeldhalle zu verbessern.
Für Teile des Geltungsbereiches besteht grundsätzlich bereits Baurecht auf Grundlage des Bebauungsplanes „Ost I“, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO wäre das Vorhaben hier also zulässig.
Das geplante Vorhaben geht im östlichen Bereich jedoch über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ost-I“ hinaus. Daher wird die Erweiterung des Geltungsbereiches und eine Anpassung der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich. Der Bebauungsplan ist somit als Vorhaben der Innenentwicklung auf Grundlage des § 13 a Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m § 13 BauGB zu ändern.
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Eingriffsausgleich ist somit formal nicht erforderlich.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB, wird abgesehen.
Michelau i.OFr., den 10.03.2026
Gemeinde Michelau i.OFr.
Jochen Weber
Erster Bürgermeister


