Aus gegebenem Anlass gibt die Gemeindeverwaltung folgendes zu geplanten Veranstaltungen bekannt: Wer ein öffentliches Vergnügen veranstalten will, muss dies mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde schriftlich (gemäß Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz) mit einem entsprechenden Antrag a
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