Der Gemeinderat der Gemeinde Michelau i.OFr. hat nach entsprechendem gesetzlichen Beteiligungsverfahren in seiner Sitzung am 24.07.2024 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in der Fassung vom 24.07.2024 durch Beschluss festgestellt. Die Gemeinde Michelau i.OFr. hat am 08.08.2024 die Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Nord IV, großflächiger Einzelhandel" beim Landratsamt Lichtenfels beantragt. Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist binnen eines Monats über die Genehmigung zu entscheiden, sofern keine Fristverlängerung beantragt wird. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michelau i.OFr. ist dadurch eingetreten, dass die Genehmigungsfrist abgelaufen ist. Die Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michelau i.OFr. für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Nord IV, großflächiger Einzelhandel" gilt damit als erteilt.
Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, d.h. dass die Genehmigung als erteilt gilt.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Michelau i.OFr., westlich der „Neuenseer Straße“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke oder deren Teilflächen mit den Fl.Nr. 374/2, 494, 494/2, 494/3, 494/4, 495, 495/3. Die genannten Grundstücke liegen in der Gemarkung Michelau i.OFr. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,07 ha.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus Folgendem Kartenausschnitt:
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Michelau i.OFr., Rathausplatz 1, 96247 Michelau i.OFr., während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
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Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Michelau i.OFr., den 27.09.2024
Jochen Weber, Erster Bürgermeister