Information - Öffentliches Vergnügen

Wer ein öffentliches Vergnügen veranstalten will, muss dieses eine Woche vorher bei der Gemeinde schriftlich anzeigen (gemäß Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.14)

 

Wer eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen möchte, muss diese mindestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beantragen, da sonst keine Bearbeitung möglich ist.

 

  • Öffentlich heißt: die gesamte Bevölkerung hat Zugang.

 

  • Keine Vergnügen sind: religiöse, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen

          (z. B. Vorträge, Theateraufführungen, Basare).

 

         Rathaus – Formulare und dort unter Ordnungswesen.

 

  • Kostenpflichtige Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen ergehen:

          - wenn die Wochenfrist nicht gewahrt wird (gem. Art. 19 Abs. 3
            LStVG)

          - wenn sicherheitsrechtliche Probleme gesehen werden

 

  • Untersagung der Veranstaltung:

          wenn die sicherheitsrechtlichen Probleme durch Auflagen nicht beseitigt werden können.

 

  • Werden keine sicherheitsrechtlichen Probleme gesehen:

          formloses Schreiben an den Veranstalter, in dem dieser auf seine ureigensten Aufgaben
          hingewiesen wird.

 

 

  • Evtl. sind weitere Erlaubnisse / Genehmigungen erforderlich; z. B.:

 

       - bei Ausschank von Alkohol (soweit nicht die Veranstaltung in eigenen
         Räumen abgehalten wird, für die eine gaststättenrechtliche Dauerkonzession besteht):

 

  • vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung
    - Mit Antragstellung ist eine Getränkepreisliste vorzulegen, aus der die Preise und Abgabemengen hervorgehen.
    - Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen, müssen eine
      Bescheinigung/Belehrung im Sinne der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes
      erhalten haben.

            Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Hucke (Zi.-Nr. E.01)

 

        - bei Benutzung von gemeindlichen Räumen:

 

  • Nutzungsgenehmigung

        Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Trier (Zi.-Nr. 1.02)

 

       - bei Abhaltung einer Lotterie /Ausspielung / Verlosung:

 

  • eine Genehmigung nach dem Glückspielwesen

        Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr. 2.14)

 

        -bei Veranstaltungen im Freien  und  Bierzelten

 

  • eine Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung über die Hinausschiebung der Sperrzeit der Gemeinde

         (siehe Homepage der Gemeinde unter Rathaus - Ortsrecht)

         Zuständige Sachbearbeiter: Herr Wildner (Zi.-Nr.: 2.14)

 

Diese muss mindestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beantragt werden, sonst ist keine Bearbeitung möglich.