In Michelau i.OFr. sind die Bestimmungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes maßgeblich. Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29. August 2002 finden Sie hier.
Zum Wohle der Allgemeinheit wird um entsprechende gegenseitige Rücksichtnahme und um Beachtung der geltenden Vorschriften bzgl. der Ruhezeiten sowie der Sonn- und Feiertagsregelungen gebeten.
In diesem Zusammenhang wird auf Art. 12 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) hingewiesen, wo es u.a. verboten ist, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz finden Sie hier.